S A T Z U N G


§ 1 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit


(1) Der am 09.12.1982 gegründete Verein trägt den Namen Arbeitsgemeinschaft für Natur- und Umweltschutz Ambergau e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bockenem und ist in das Vereinsregister Hildesheim unter der Nummer 1411 eingetragen.
(3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben des Vereins, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Rechtsgrundlagen


(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch diese Satzung geregelt.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Zweck und Aufgaben


(1) Der Verein soll sich für den praktischen Natur- und Umweltschutz einsetzen und naturkundliches Wissen vermitteln.
(2) Er setzt sich deshalb für den Schutz freilebender Tiere und wildwachsender Pflanzen sowie für Lebensräume ein. Er will zur Erhaltung bedrohter Arten in einer abwechslungsreichen Natur- und Kulturlandschaft beitragen und unterstützt alle Maßnahmen zur Sicherung und Wiederherstellung einer gesunden natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen.
(3) Dies soll erreicht werden durch
a) Sicherung, Wiederherstellung und Vernetzung von Lebensräumen (Biotopen) in der freien Landschaft,
b) Schaffung von Schutzgebieten durch Überlassung, Kauf oder Pacht ökologisch wertvoller Flächen,
c) praktische Arbeitseinsätze zur direkten Überlebenshilfe für bedrohte Arten und Anlage und Pflege von Biotopen,
d) Jugendarbeit,
e) Mithilfe bei wissenschaftlichen Arbeiten,
f) Wanderungen, Exkursionen und Führungen mit naturkundlichen und ökologischen Schwerpunkten,
g) Öffentlichkeitsarbeit durch Vorträge, Schriften und Aktionen,
h) Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Vereinen sowie den Behörden und Schulen,
i) Anwendung der Gesetze, Verordnungen und Satzungen zum Schutz der Arten sowie der Natur und Umwelt.


§ 4 Mitgliedschaft


(1) Jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung kann auf Antrag Mitglied werden. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(2) Bei der monatlichen Versammlung entscheiden die Mitglieder über die Aufnahme in den Verein.
(3) Jedes Mitglied ist beitragspflichtig. Ausgenommen hiervon sind Ehrenmitglieder.


§ 5 Ehrenmitgliedschaft


Die Jahreshauptversammlung entscheidet auf Antrag über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Die Vereinsmitglieder sind berechtigt,
a) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.
(2) Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet,
a) die festgelegten Beiträge zu entrichten,
b) die Arbeit des Vereins zu unterstützen.


§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt
(1) durch Tod des Mitgliedes,
(2) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung, der nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden kann,
(3) durch Ausschluss
a) nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes aufgrund eines gemeinsamen Beschlusses des Vorstandes und 2/3 der anwesenden Mitglieder einer monatlichen Versammlung bei Verstößen gegen die Natur- und Umweltschutzgesetze oder gegen diese Satzung und die Interessen des Vereins,
b) aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen trotz vorheriger Mahnung im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Mit dem Tage des Austrittes oder des Ausschlusses erlöschen alle Rechte des Mitgliedes.

§ 8 Jahresbeitrag


(1) Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Jahreshauptversammlung festgelegt.
(2) Der Beitrag ist spätestens zum 01. April für das laufende Jahr zu zahlen.

§ 9 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlungen, und zwar
a) die Jahreshauptversammlung,
b) die außerordentliche Versammlung,
c) die monatliche Versammlung,
(2) der Vorstand,
(3) der Beirat.

§ 10 Mitgliederversammlungen


(1) Jahreshauptversammlung, außerordentliche Versammlung
Die Jahreshauptversammlung wird einmal im Jahr bis spätestens zum 01. Juni zur Beschlussfassung über die in § 11 genannten Aufgaben einberufen.
(2) Die monatliche Versammlung ist das Beschlussorgan zwischen den Jahreshauptversammlungen für die in dieser Satzung festgelegten Aufgaben. Die Termine sind den Veranstaltungsprogrammen des Vereins zu entnehmen.
(3) Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 16 Jahre, Die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, es sei denn, diese Satzung sieht eine andere Mehrheit vor. Die Beschlussfassung erfolgt, falls niemand anderes beantragt, durch Handzeichen. Über Versammlungen werden Niederschriften gefertigt.

§ 11 Aufgaben und Tagesordnung der Jahreshauptversammlung


(1) Ihrer Beschlussfassung unterliegen insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Wahl von zwei Kassenprüferinnen/-prüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,
c) Beitragsfestsetzung,
d) Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes sowie Prüfungsbericht der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung,
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
(2) Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellung der Stimmberechtigten,
b) Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Allgemeines.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlungen


Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung. Es ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen zu wahren. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung


Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Satzungsänderungen


Satzungsänderungen können nur in einer Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Versammlung beschlossen werden, wenn dies den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden ist. Sie bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

§ 15 Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus:
a) der oder dem Vorsitzenden,
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der Kassenführerin oder dem Kassenführer,
d) der stellvertretenden Kassenführerin oder dem stellvertretenden Kassenführer,
e) der Schriftführerin oder dem Schriftführer,
f) der stellvertretenden Schriftführerin oder dem stellvertretenden Schriftführer.
(2) Je zwei der genannten, darunter der/die Vorsitzende oder eine/ein stellvertretende/r Vorsitzende/r sind zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins im Sinne von § 26 BGB berechtigt. Für den Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum sowie für die Aufnahme von Darlehen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der monatlichen Versammlung.
(3) Zur Wahl in den Vorstand ist die Vollendung des 18. Lebensjahres Voraussetzung. Die Vorstandsmitglieder werden in der Jahreshauptversammlung einzeln für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. In Jahren mit ungerader Endzahl werden die in Absatz 1 Buchstaben a, c und e genannten Vorstandsmitglieder gewählt, die weiteren Mitglieder in Jahren mit gerader Endzahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein Vereinsmitglied bis zur nächsten Jahreshauptversammlung mit der kommissarischen Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen.
(4) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Sie sind durch die/den Vorsitzende/n, im Falle ihrer/seiner Verhinderung von einer/einem Stellvertreter/in, einzuberufen.
(5) Die Arbeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Eine Kostenerstattung ist nach Beschluss der monatlichen Versammlung möglich.

§ 16 Beirat


(1) Der Beirat soll den Vorstand unterstützen und den Verein fördern.
(2) Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren berufen und von der monatlichen Versammlung bestätigt. Dem Beirat können Mitglieder des Vereins und Nichtmitglieder angehören.
(3) Sitzungen des Beirates finden mindestens einmal jährlich auf Einladung des Vorstandes statt.

§ 17 Verwendung der Mittel


Die Einnahmen und das Vermögen des Vereins sind zweckentsprechend gemäß § 2 zu verwenden. Für Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen.

§ 18 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten drei Viertel – Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und einer der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung des Vereins durch Wegfall der Gemeinnützigkeit oder steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Bar- und Sachvermögen des Vereins an die Stadt Bockenem, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Natur- und Umweltschutzes zu verwenden hat.




Genehmigt von der Jahreshauptversammlung am 13. Mai 2022
Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim unter Nr. 1411 am 08. Juli 2022